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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern

I. Zustandekommen des Vertrages

1. Die Angebote von WERTEC sind bis zur Annahme der Bestellung bzw. der Auftragserteilung freibleibend. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
2. Die Bestellung des Kunden, gleich in welcher Form (mündlich, telefonisch per Fax oder E-Mail usw.), an WERTEC sind Angebote des Kunden auf Abschluss eines Vertrages mit WERTEC. Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und von WERTEC noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. WERTEC ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Auftragsbestätigung von WERTEC dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Lieferung der bestellten Ware.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer von WERTEC. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von WERTEC zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer rechtzeitig vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden. Im Übrigen gilt für den teilweisen Haftungsausschluss Ziffer A. V. dieser Vertragsbedingungen. Der Kunde wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaig schon geleistete Gegenleistung wird ihm unverzüglich zurückerstattet.

II. Erfüllungsort, Lieferfrist, Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von WERTEC, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet WERTEC auch die Montage/Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage/Installation zu erfolgen hat.
2. Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist oder eines unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde 3 Wochen nach deren Überschreiten WERTEC schriftlich auffordern, binnen angemessener – in keinem Fall unter zwei Wochen - Nachfrist zu liefern und/oder zu leisten.
3. Der Liefertermin verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von WERTEC liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von WERTEC nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen WERTEC dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
4. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. WERTEC ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

III. Preis, Versand, Zahlung, Verzug, Gefahrübergang

1. Der angebotenen Preis (Endsumme) schließt die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
2. Bei einem vereinbarten Versand der Ware hat der Kunde die Versandkosten zu tragen. Sie schließen die von WERTEC abgeschlossene Transportversicherung ein.
3. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist WERTEC berechtigt, den Preis entsprechend den Kostensteigerungen an-gemessen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 10 Prozent beträgt. Ferner ist WERTEC zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn WERTEC durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden zusätzliche Kosten entstanden sind.
4. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen seitens WERTEC 10 Tage nach der Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt und er zuvor in der Rechnung hierauf noch einmal gesondert hingewiesen wird. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch WERTEC anerkannt wurden.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versand derselben geht erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
7. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. WERTEC behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durch autorisierte Fachunternehmen durchzuführen. Im Übrigen darf der Kunde während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, WERTEC einen Zugriff Dritter auf diese Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde WERTEC wären dieser Zeit unverzüglich anzuzeigen.
4. WERTEC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und anschließend die Ware herauszuverlangen.

V. Haftungsbeschränkungen

1. WERTEC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet WERTEC nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit WERTEC den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer III dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer A I 3.) dieser Bedingungen.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VI. Gewährleistung

1. Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei WERTEC. Unterlässt der Kunde diese Unterrichtung innerhalb der genannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist seitens WERTEC. Der Kunde hat die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels. Wurde der Kunde durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn WERTEC die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
4. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistung ein Jahr ab Übergabe der Ware. Die Regelungen über die Anzeige offensichtlicher Sachmängel (siehe vorstehende Ziffer 2) gelten entsprechend.

VII. Gerichtsstand, Fortbestandsklausel, Datenschutz

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von WERTEC, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass WERTEC Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, Speditionen) zu übermitteln.

VIII. Besondere Bedingungen für Lieferung und Montage/Installation von Kleinkläranlagen, Toren und anderer technischer Anlagen

1. Vorbereitung, Baufreiheit und Zufahrtsmöglichkeit

1. Der Kunde hat die für eine vereinbarte Montage von Kläranlagen, Toren und sonstigen technischen Anlagen (nachfolgend: Anlagen) nötigen Unterlagen WERTEC unentgeltlich und rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Montagebeginn, zu übergeben. Die allgemeine Prüfungs- und Hinweispflicht von WERTEC erstreckt sich nicht auf die von dem Kunden übergebenen Unterlagen. Insoweit ist WERTEC zur Mitteilung über befürchtete Mängel nur verpflichtet, wenn WERTEC hinsichtlich dieser Vorleistung des Kunden tatsächlich Bedenken hat oder wenn diese Mängel für WERTEC ohne weiteres offensichtlich sind.
2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass zu der vertraglich vorgesehenen Leistungszeit für WERTEC Lieferfreiheit besteht. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass WERTEC mit seinen Lastkraftwagen, Kränen und sonstigem Montagegerät (z.B. Hebebühnen) die Montagestellen ungehindert erreichen kann. Der Kunde hat dabei sicher zu stellen, dass auf den Baustellen ein sicherer Grund besteht, auf dem die Lastkraftwagen, Kräne und sonstiges Montagegerät von WERTEC gefahrlos verkehren und arbeiten können. Weiterhin hat der Kunde dafür zu sorgen, dass WERTEC vor Behinderungen und Störungen durch andere Unternehmer und Dritte geschützt ist. Der Kunde hat WERTEC unverzüglich zu informieren, wenn die Liefer- und/oder Montagefreiheit zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung Liefer- und/oder Montagefreiheit vorhersehen, so hat der Kunde WERTEC hierüber unverzüglich zu unterrichten. Für die Aufnahme oder Wiederaufnahme ihrer Leistung hat der Kunde WERTEC eine ausreichende Frist zu gewähren. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit WERTEC Verpflichtungen aus anderweitigen Vertragsverhältnissen zu erfüllen hat.

2. Erfüllung, Abnahme

Die Leistungspflicht gilt als erfüllt, wenn die Anlage(n) den Bedingungen des Vertrages entspricht (Anlieferung an Erfüllungsort) und der Kunde nach Montage/Installation in deren Gebrauch eingewiesen worden ist oder – falls die Leistung ganz oder teilweise durch den Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen unmöglich gemacht wird – von WERTEC Fertigstellung gemeldet wurde.

3. Abschlagszahlungen

1. Der Kunde hat vor einer vereinbarten Montage/Installation der Anlage den für diese vereinbarten Kaufpreis gemäß Ziffer A. III/4. zu zahlen, sofern sich die zur Montage/Installation angelieferten und bereit gestellten Bauteile am vorgesehenen Ort der Montage/Installation befinden.
2. WERTEC ist berechtigt, mit dem Montagebeginn bis zum Eingang des Kaufpreises zu warten.
3. Im Übrigen gelten für den Verzug des Kunden die Regelungen in Ziffer A.III. dieser Bedingungen.

4. Mangelhaftung, Gewährleistung

1. Sofern WERTEC eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann dieser nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
2. Sofern WERTEC die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Im Übrigen gelten für die Haftungsbegrenzung die Ziffer A.V..
3. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch WERTEC nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Unternehmen (B2B)

A Allgemeine Bedingungen


I. Zustandekommen des Vertrages

1. Die Angebote von WERTEC sind bis zur Annahme der Bestellung bzw. der Auftragserteilung freibleibend. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
2. Die Bestellung des Kunden, gleich in welcher Form (mündlich, telefonisch per Fax oder E-Mail usw.), an WERTEC sind Angebote des Kunden auf Abschluss eines Vertrages mit WERTEC. Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und von WERTEC noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. WERTEC ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Auftragsbestätigung von WERTEC dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Lieferung der bestellten Ware.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer von WERTEC. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von WERTEC zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer rechtzeitig vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden. Im Übrigen gilt für den teilweisen Haftungsausschluss Ziffer A. V. dieser Vertragsbedingungen. Der Kunde wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaig schon geleistete Gegenleistung wird ihm unverzüglich zurückerstattet.

II. Erfüllungsort, Lieferfrist, Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von WERTEC, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet WERTEC auch die Montage/Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage/Installation zu erfolgen hat.
2. Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist oder eines unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde 3 Wochen nach deren Überschreiten WERTEC schriftlich auffordern, binnen angemessener – in keinem Fall unter zwei Wochen - Nachfrist zu liefern und/oder zu leisten.
3. Der Liefertermin verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von WERTEC liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von WERTEC nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen WERTEC dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
4. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. WERTEC ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

III. Preis, Versand, Zahlung, Verzug, Gefahrübergang

1. Der angebotenen Preis (Endsumme) schließt die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
2. Bei einem vereinbarten Versand der Ware hat der Kunde die Versandkosten zu tragen. Sie schließen die von WERTEC abgeschlossene Transportversicherung ein.
3. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist WERTEC berechtigt, den Preis entsprechend den Kostensteigerungen an-gemessen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 10 Prozent beträgt. Ferner ist WERTEC zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn WERTEC durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden zusätzliche Kosten entstanden sind.
4. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen seitens WERTEC 10 Tage nach der Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt und er zuvor in der Rechnung hierauf noch einmal gesondert hingewiesen wird. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch WERTEC anerkannt wurden.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versand derselben geht erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
7. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. WERTEC behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durch autorisierte Fachunternehmen durchzuführen. Im Übrigen darf der Kunde während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, WERTEC einen Zugriff Dritter auf diese Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde WERTEC wären dieser Zeit unverzüglich anzuzeigen.
4. WERTEC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und anschließend die Ware herauszuverlangen.

V. Haftungsbeschränkungen

1. WERTEC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet WERTEC nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit WERTEC den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer III dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer A I 3.) dieser Bedingungen.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VI. Gewährleistung

1. Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei WERTEC. Unterlässt der Kunde diese Unterrichtung innerhalb der genannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist seitens WERTEC. Der Kunde hat die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels. Wurde der Kunde durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn WERTEC die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
4. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistung ein Jahr ab Übergabe der Ware. Die Regelungen über die Anzeige offensichtlicher Sachmängel (siehe vorstehende Ziffer 2) gelten entsprechend.

VII. Gerichtsstand, Fortbestandsklausel, Datenschutz

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von WERTEC, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass WERTEC Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, Speditionen) zu übermitteln.

VIII. Besondere Bedingungen für Lieferung und Montage/Installation von Kleinkläranlagen, Toren und anderer technischer Anlagen

1. Vorbereitung, Baufreiheit und Zufahrtsmöglichkeit

1. Der Kunde hat die für eine vereinbarte Montage von Kläranlagen, Toren und sonstigen technischen Anlagen (nachfolgend: Anlagen) nötigen Unterlagen WERTEC unentgeltlich und rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Montagebeginn, zu übergeben. Die allgemeine Prüfungs- und Hinweispflicht von WERTEC erstreckt sich nicht auf die von dem Kunden übergebenen Unterlagen. Insoweit ist WERTEC zur Mitteilung über befürchtete Mängel nur verpflichtet, wenn WERTEC hinsichtlich dieser Vorleistung des Kunden tatsächlich Bedenken hat oder wenn diese Mängel für WERTEC ohne weiteres offensichtlich sind.
2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass zu der vertraglich vorgesehenen Leistungszeit für WERTEC Lieferfreiheit besteht. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass WERTEC mit seinen Lastkraftwagen, Kränen und sonstigem Montagegerät (z.B. Hebebühnen) die Montagestellen ungehindert erreichen kann. Der Kunde hat dabei sicher zu stellen, dass auf den Baustellen ein sicherer Grund besteht, auf dem die Lastkraftwagen, Kräne und sonstiges Montagegerät von WERTEC gefahrlos verkehren und arbeiten können. Weiterhin hat der Kunde dafür zu sorgen, dass WERTEC vor Behinderungen und Störungen durch andere Unternehmer und Dritte geschützt ist. Der Kunde hat WERTEC unverzüglich zu informieren, wenn die Liefer- und/oder Montagefreiheit zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung Liefer- und/oder Montagefreiheit vorhersehen, so hat der Kunde WERTEC hierüber unverzüglich zu unterrichten. Für die Aufnahme oder Wiederaufnahme ihrer Leistung hat der Kunde WERTEC eine ausreichende Frist zu gewähren. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit WERTEC Verpflichtungen aus anderweitigen Vertragsverhältnissen zu erfüllen hat.

2. Erfüllung, Abnahme

Die Leistungspflicht gilt als erfüllt, wenn die Anlage(n) den Bedingungen des Vertrages entspricht (Anlieferung an Erfüllungsort) und der Kunde nach Montage/Installation in deren Gebrauch eingewiesen worden ist oder – falls die Leistung ganz oder teilweise durch den Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen unmöglich gemacht wird – von WERTEC Fertigstellung gemeldet wurde.

3. Abschlagszahlungen

1. Der Kunde hat vor einer vereinbarten Montage/Installation der Anlage den für diese vereinbarten Kaufpreis gemäß Ziffer A. III/4. zu zahlen, sofern sich die zur Montage/Installation angelieferten und bereit gestellten Bauteile am vorgesehenen Ort der Montage/Installation befinden.
2. WERTEC ist berechtigt, mit dem Montagebeginn bis zum Eingang des Kaufpreises zu warten.
3. Im Übrigen gelten für den Verzug des Kunden die Regelungen in Ziffer A.III. dieser Bedingungen.

4. Mangelhaftung, Gewährleistung

1. Sofern WERTEC eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann dieser nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
2. Sofern WERTEC die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Im Übrigen gelten für die Haftungsbegrenzung die Ziffer A.V..
3. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch WERTEC nicht.

 

B Zusätzliche und gesonderte Bedingungen für Verträge mit Unternehmen


I. Geltung, Allgemeines

1. Soweit nicht in dem nachfolgenden Abschnitt B. gesonderte Bedingungen gelten, kommen die unter Abschnitt A. aufgeführten Bedingungen zur Anwendung.
2. Die Vertragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WERTEC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Selbst wenn WERTEC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen

II. Leistungsänderungen

1. WERTEC ist berechtigt, von dem vereinbarten Auftragsinhalt abzuweichen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist, insbesondere wenn dies technisch erforderlich ist und / oder behördliche Vorschriften und / oder Auflagen dies erfordern. In diesem Fall hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, es sei denn, dass die Abweichungen durch WERTEC zu vertreten sind.

III. Preis, Zahlung, Verzug

1. Die angebotenen Preise gelten nur für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Sitz von WERTEC zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von WERTEC zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von WERTEC. Ferner ist WERTEC zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn ihr durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden zusätzliche Kosten entstanden sind. Dadurch bedingte Preiserhöhungen berechtigen den Kunden ungeachtet der Höhe der Preissteigerung nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei WERTEC. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. WERTEC ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von WERTEC durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

IV. Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Sitz der Firma WERTEC.
2. Von WERTEC in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. WERTEC kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen WERTEC gegenüber nicht nachkommt.
4. WERTEC haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die WERTEC nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse WERTEC die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist WERTEC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber WERTEC vom Vertrag zurücktreten.
5. WERTEC ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, WERTEC erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät WERTEC mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe Ziffer VII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz von WERTEC, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet WERTEC auch die Montage/Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage/Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von WERTEC.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WERTEC noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf diesen über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und WERTEC dies dem Kunden angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den WERTEC betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weite rer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Die Sendung wird von WERTEC nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

VI. Gewährleistung, Sachmängel

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WERTEC oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn WERTEC nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge WERTEC nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von WERTEC ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an WERTEC zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der WERTEC die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist WERTEC nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von WERTEC, kann der Kunde unter den in Ziffer VII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die WERTEC aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird WERTEC nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen WERTEC bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen WERTEC gehemmt.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von WERTEC den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens (Ergänzung zu Ziffer A.V.)

1. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WERTEC für Sachschäden auf einen Betrag von 3 Mio je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vermögensschäden sind mit einem Umfang von 50.000 Euro abgesichert.
2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WERTEC.
3. Soweit WERTEC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
4. Die Einschränkungen dieser Ziffer B. VII. gelten nicht für die Haftung von WERTEC wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Eigentumsvorbehalt (Ergänzung zu Ziffer A.III.)

1. WERTEC behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt WERTEC bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. WERTEC nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. WERTEC behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für WERTEC. Erfolgt eine Verarbeitung mit WERTEC nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt WERTEC an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von WERTEC gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, WERTEC nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

IX. Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen WERTEC und dem Kunden nach Wahl von WERTEC Chemnitz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen WERTEC ist in diesen Fällen jedoch Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.